AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen für Schrott und Metalle sowie Altpapier und andere Wertstoffe

 

1.Geltung der allgemeinen Einkaufsbedingungen
Alle durch unseren Käufer getätigten Kaufabschlüsse basieren ausschließlich auf den nachfolgend aufgeführten „Allgemeinen Einkaufsbedingungen“. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle- auch zukünftigen- Lieferungen und Leistungen. Geschäftsbedingungen des Auftragsgebers wird hiermit widersprochen. Sie werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
Spätestens nach der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer nicht mit der Vollmacht handelnden Einkaufsangestellten werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich, soweit sie von unseren Bedingungen abweichen.
Der Lieferant versichert, dass die verkaufte Ware sein freies und unbelastet Eigentum ist. Abweichens von den Bestimmungen der zu Ziffer 8.1 in Bezug genommene „handelsüblichen Bedingungen“ wird ein Eigentumsvorbehalt nicht vereinbart.
Soweit ein Eigentumsvorbehalt gesondert vereinbart ist, ist der Käufer berechtigt, die erworbene Ware im regulären Geschäftsgang weiter zu veräußern.

 

2. Liefertermin
Die in dem Kaufvertrag vereinbarten Liefertermine bzw. Endzeitpunkte müssen in jedem Fall eingehalten werden. Im Falle des Lieferverzugs gewähren wir eine Nachfrist von einer Woche, sodann haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle der Vereinbarung eines fixen Liefertermins gerät der Verkäufer mit Ablauf des Termins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung mit Nachfristsetzung bedarf.
Höhere Gewalt und sonstige unvorhergesehene Ereignisse, welche eine Einschränkung des Abnehmerbetriebes herbeiführen, berechtigen uns, die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen für einen Zeitraum bis zu vier Wochen hinauszuschieben, ohne dass hierdurch Schadenersatzansprüche gegen uns geltend gemacht werden können.

 

3. Lieferumfang und Versand
a) Die von uns bestätigten Vertragsmengen sind grundsätzlich auszuliefern, sofern nicht gewichtigere Gründe (höhere Gewalt) dem entgegenstehen.
b) Der Verkäufer ist verpflichtet, in allen Versandpapieren (z.B. Frachtbrief und Begleitzettel) den Lieferantennamen und -adresse, die genaue Sortenbezeichnung und die Empfangsstelle anzugeben. Kosten und Schäden, die durch unrichtige und unterlassene Deklarierung entstehen, gehen zu Lasten des Verkäufers.

 

4. Gewichte
Für die Abrechnung der Liefermengen gilt grundsätzlich das vom Käufer ermittelte Werkseingangsgewicht. Anderslautende Regelungen sind jeweils Bestandteil eines schriftlichen Kaufvertrages, insbesondere sind nur amtlich geeichte Waagen für eine Fremdgewichtsermittlung zulässig.
Gewichtsreklamationen können nur auf der Grundlage von amtlichen Nachverwiegungen geltend gemacht werden.

 

5. Qualitätssicherung
Die von uns gekaufte Ware muss der vereinbarten Sortenspezifikation oder der vereinbarten Probelieferungen entsprechen. 
Der Verkäufer gewährt dem Käufer Einsicht in vorhandene Analysen oder anderen Aufzeichnungen über die Zusammensetzung seiner Ware und nennt dem Käufer bei Bedarf den Ursprungsort. Einblicke in geheimhaltungsbedürftige Unterlagen können verweigert werden.
Vor Änderung der Zusammensetzung der bestellten Ware wird der Verkäufer den Käufer rechtzeitig benachrichtigen, so dass dieser prüfen kann, ob sich die Änderung nachteilig auswirkt. Die Benachrichtigungspflicht entfällt, wenn der Lieferer nach sorgfältiger Prüfung solche Auswirkungen für ausgeschlossen halten kann.

 

6. Befund und Weigerkosten
Grundlage für die Abrechnung der gelieferten Ware ist der Werksbefund mit Sorteneinstufung und Mängelfeststellung (Preisabschlag und Mangelabzug). Die dem Käufer bei Beanstandung entstehenden Kosten (Standgelder) werden dem Käufer als Weigerkosten belastet.
Das der Sortendeklarierung nicht entsprechende Material wird vom Nettogewicht der Ladung abgezogen, es wird nach Wahl des Einkäufers mit den gültigen Tagespreisen dieser Sorte abgerechnet oder ist vom Verkäufer zurückzunehmen.
Die im Empfangsfall ermittelten Abzüge für Schutt, Holz, Gummi, Plaste etc. werden vom festgestellten Nettogewicht der Ladung abgezogen, etwaige Entsorgungskosten trägt der Verkäufer.

 

7. Frachten
Der Versand der Ware hat, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, an die in unserer Einkaufsbestätigung angegebenen Anschrift frachtfrei zu erfolgen. Wurde der Kaufvertrag dagegen mit folgenden Lieferbedingungen „ab Werk oder ab Station“ abgeschlossen, so trägt der Verkäufer bei nicht voller Ausladung bzw. bei Nichteinhaltung lt. Kaufvertrag vorgegebener Mindestauslastung die entsprechende Fehlfracht.

 

8. Sonstiges
a) Sämtlicher Schrott ist frei von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen und geschlossenen Hohlkörpern sowie frei von umweltgefährdenden Stoffen jeglicher Art zu liefern. Schrottlieferungen mit Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern oder umweltgefährdenden Stoffen müssen vom Verkäufer zurückgenommen werden.
b) Die zu liefernde Ware muss frei sein von radioaktiv belasteten Stoffen. Sollten dennoch belastete Teile festgestellt werden, gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Verkäufers, die durch eine solche Abrede widrige Verladung (radioaktive Kontamination) verursacht werden, insbesondere für Untersuchung, Aussonderung, Sicherstellung, Lagerung, zusätzliche Transportkosten, Behandlung, Beseitigung und evtl. Bußgelder. Außerdem haften Sie für evtl. hieraus entstehende Personenschäden. Soweit gesetzlich zulässig, sind Sie zur Rücknahme der belasteten Stoffe verpflichtet.
c) Besonderheiten

  1. Schrott

Ergänzend gelten die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott“ sowie die „handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von Gußbruch und Gießereistahlschrott“, beide herausgegeben vom Bundesverband Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen e.V. (www.bdvs.org) in der jeweils gültigen, neuesten Fassung mit Abweichung, dass entgegen diesen Regelwerken im Falle von Widersprüchen unsere Einkaufsbedingungen den Vorrang haben.

  1. NE-Metalle

Für den Einkauf von Metallen gelten die Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels (UKM), heurausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e.V. in der jeweils neuesten Fassung, soweit in diesen AGB oder Einkäufen nichts inhaltlich anderes geregelt ist. Der Inhalt dieser Bedingungen wird beim Verkäufer als bekannt vorausgesetzt.

 

9. Zahlungstermin/ Abtretung
Die Zahlung der Leistung erfolgt – soweit nicht andere Bedingungen vereinbart werden- bis zum 30. des Monats, der dem Monat des Wareneinganges folgt. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung darf der Verkäufer seine vertraglichen Ansprüche, insbesondere die gegen uns bestehenden Forderung, weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen.  

 

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
Erfüllungsort für die Lieferung ist die von uns im Vertrag angegebene Empfangsstelle. Erfüllungsort für die Zahlung ist für beide Vertragsteile Berkholz-Meyenburg.
Gerichtsstand im kaufmännischen Verkehr ist der Verwaltungssitz des Käufers (Berkholz-Meyenburg).
Wir sind berechtigt, den Lieferer in jedem anderen begründetem Gerichtsstand zu verklagen.
Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.

 

11. Datenschutz
Hinweis zu unseren Datenschutzgrundsätzen finden Sie hier: www.weckwerth-schrott.de.
Gerne stellen wir Ihnen auf Anfrage unsere Datenschutz-Informationen auch schriftlich zur Verfügung.

Stand Mai 2021